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Apostille

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Begriff Definition
Apostille

Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr verlangen die Behörden regelmässig, dass neben einer Unterschriftsbeglaubigung zusätzlich eine Überbeglaubigung vorliegt. Diese bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Stempels des Notars sowie seine Funktion.

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Überbeglaubigung, welche in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19610213/index.html) garantiert, dass das Dokument ohne weitere Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen akzeptiert wird.

Für wenige Länder gilt, dass die Überbeglaubigung (ohne Apostille) durch das entsprechende Konsulat oder die Botschaft noch einmal beglaubigt werden muss

Apostillen und Überbeglaubigungen ohne Apostille stellt im Kanton Luzern die Staatskanzlei aus (https://www.lu.ch/verwaltung/staatskanzlei).