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Notariat von A-Z

Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z

Im Glossar von Notariat-Kriens sind 121 Begriffe erklärt.
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Begriff Definition
Aktiengesellschaft

Juristische Person mit eigener Firma (eigenem Namen) und einem im Voraus festgelegte Aktienkapital. Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Gesellschafter einzig ihr Aktienkapital.¨

Das Mindestkapital beträgt CHF 100‘000.00, wobei mindestens 20% des Nennwertes jeder Aktie, auf jeden Fall mindestens CHF 50‘000.00, liberiert werden müssen. Die Liberierung erfolgt durch Geld, Sacheinlage oder Verrechnung.

Organe der Aktiengesellschaft sind die Generalversammlung (GV) als oberstes Organ, der Verwaltungsrat (VR) als leitendes Organ und (bei KMU zumeist fakultativ) die Revisionsstelle als Kontrollorgan.

Oft werden die Statuten durch einen Aktionärbindungsvertrag ergänzt.

Antritt

Datum, an welchem Nutzen und Gefahr auf den Erwerber eines Grundstücks übergehen.

Apostille

Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr verlangen die Behörden regelmässig, dass neben einer Unterschriftsbeglaubigung zusätzlich eine Überbeglaubigung vorliegt. Diese bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Stempels des Notars sowie seine Funktion.

Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Überbeglaubigung, welche in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19610213/index.html) garantiert, dass das Dokument ohne weitere Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen akzeptiert wird.

Für wenige Länder gilt, dass die Überbeglaubigung (ohne Apostille) durch das entsprechende Konsulat oder die Botschaft noch einmal beglaubigt werden muss

Apostillen und Überbeglaubigungen ohne Apostille stellt im Kanton Luzern die Staatskanzlei aus (https://www.lu.ch/verwaltung/staatskanzlei).

Ausserordentlicher Güterstand

= Gütertrennung. Sie tritt ein durch Vereinbarung der Ehegatten, Anordnung des Richters oder Konkurs eines Ehegatten.

Auszug

Teilweise Abschrift aus einem Dokument oder einer Informationssammlung, z.B. Protokollauszug, Grundbuchauszug.

Baurecht

Dienstbarkeit, die dem Berechtigten das Recht einräumt, auf oder unter fremdem Boden eine Baute zu errichten und/oder zu Eigentum zu haben.

Die Baute hat während der Vertragsdauer ein eigenes Schicksal und einen separaten Eigentümer. Das Baurechtsgrundstück kann verkauft oder seinerseits mit Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechten belastet werden.

Beglaubigung

Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder einer Kopie durch den Notar.

belasteter Standort

Areal, dessen Untergrund ablagerungs-, betriebs- oder unfallbedingt durch Schadstoffe belastet ist. Die Altlasten-Verordnung unterscheidet zwischen den belasteten Standorten und Altlasten.

Besitz

= tatsächliche Sachherrschaft. Bei Kauf einer Wohnung oder eines Hauses geht der Besitz regelmässig mit Aushändigung der Schlüssel über.

Beurkundung öffentliche

Die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren.

Bewilligungsgesetz (BewG)

Bundesgesetz, welches den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland einschränkt. Personen im Ausland sind Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen, oder Staatsangehörige der EG und der EFTA, welche ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben.
Vgl. Merkblatt des Bundesamts für Justiz: Merkblatt (PDF)

Bürgschaft

Kreditsicherungsmittel. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Schuld einzustehen.

Dienstbarkeit, Servitut

Dingliche Belastung eines Grundstücks mit einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht.

Domizil

Adresse, unter welcher eine juristische Person an ihrem Sitz erreicht werden kann.

Ehevertrag

Vereinbarung zwischen Brautleuten oder Ehegatten über die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehe.