Notariat von A-Z
Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z
Begriff | Definition |
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Generalversammlung | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft |
Generalvollmacht | Einseitiges, empfangsbedürftiges, vom Grundverhältnis losgelöstes Rechtsgeschäft, welches dem Bevollmächtigten die Befugnis verschafft, den Vollmachtgeber Dritten gegenüber umfassend zu vertreten. |
Genossenschaft | Körperschaftlich organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken. |
Gesamteigentum | Gemeinschaftliches Eigentum ohne Quotenteilung. Das Recht jedes Gesamteigentümers geht auf die ganze Sache. Ein Gesamteigentümer kann nicht frei über seinen Anteil verfügen, sondern bedarf der Mitwirkung der anderen Gesamteigentümer.
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Gesamtgut | Beim Güterstand der Gütergemeinschaft Bezeichnung für diejenige Vermögensmasse, welche beiden Ehegatten gemeinsam und ungeteilt gehört. |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Juristische Person mit eigener Firma (eigenem Namen) und einem im Voraus festgelegte Stammkapital. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen, sofern in den Statuten keine Nachschusspflicht vorgesehen ist. |
Gesellschafterversammlung | Oberstes Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). |
gesetzlicher Erbe | Erbe gemäss gesetzlicher Erbfolge. |
gesetzliches Pfandrecht | Pfandrecht, welches von Gesetzes wegen und ohne vertragliche Vereinbarung besteht, z.B. Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen, Bauhandwerkerpfandrecht. |
Grenzabstand | Mindestabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze. Wird durch das Planungs- und Baugesetz (Gebäude), das EGzZGB (Pflanzungen) sowie private Vereinbarungen (Dienstbarkeiten) definiert. |
Grundbuchamt | siehe https://grundbuch.lu.ch/ |
Grundpfandrecht | Beschränktes dingliches Recht (Sicherungsrecht), welches dem Grundpfandnehmer (Gläubiger) das Recht verleiht, bei Nichtbezahlung seiner Forderung durch den Grundpfandgeber (Schuldner) das verpfändete Grundstück verwerten zu lassen. |
Grundpfandverschreibung | Grundpfandrecht, wobei im Unterschied zum Schuldbrief kein Wertpapier ausgestellt werden kann. |
Grundstück | Nach Art. 655 Abs. 2 ZGB sind Grundstücke:
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Grundstückgewinnsteuer | Besteuert den Reingewinn aus der Veräusserung eines Grundstücks.
Kalkulator Grundstückgewinnsteuer des Kantons Luzern: https://steuern.lu.ch/steuererklaerung/kalkulatoren/kalkulatoren_natuerliche_personen/grundstueckgewinnsteuer |