Notariat Kriens
Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z
| Begriff | Definition |
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| Eidesstattliche Erklärung | Bekräftigung der Richtigkeit einer Erklärung vor dem Notar. Die eidesstattliche Erklärung ist im Ausland in vielen Fällen gesetzlich vorgeschrieben oder zugelassen. |
| Eigengut | Im (ordentlichen) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sind von Gesetzes wegen Eigengut:
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| Eigentum | Anders als der Besitz nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person. Bei Grundstücken wird der Käufer erst mit seiner Eintragung im Grundbuch Eigentümer. |
| Eigentümerschuldbrief | Wertpapier in Form eines Schuldbriefs, in dem Gläubiger- und Schuldnerstellung zusammenfallen, z.B. beim unbelasteten Schuldbrief in der Hand des Eigentümers. Möglich in der Form des Papierschuldbriefs und des Registerschuldbriefs. |
| Eigentumsübertragung | Rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache auf den Erwerber. Beim Grundeigentum erfolgt diese durch Abgabe der Grundbuchanmeldung durch den Veräusserer. |
| Einfache Gesellschaft | Einfachste Form einer Personengesellschaft. Vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. |
| Eingetragene Partnerschaft | Gesetzlich geregelte und eingetragene Lebens- und Verantwortungsgemeinschaft für gleichgeschlechtliche Partner. |
| Enterbung | Entzug der Erbenstellung, auch des Pflichtteils eines pflichtteilsberechtigten Erben durch Verfügung von Todes wegen. Setzt einen Enterbungsgrund voraus, welcher in der letztwilligen Verfügung genannt werden muss. |
| Erbengemeinschaft | Sind mehrere Erben am Erbgang beteiligt, so bilden sie eine Erbengemeinschaft. Sie ist eine Gesamthand-Gemeinschaft, unterliegt der Einstimmigkeit und endet mit dem Abschluss der Erbteilung. |
| Erbquote, Erbteil | Anteil eines Erben am ganzen Nachlass. |
| Erbschaft | Nachlass: Sondervermögen, bestehend aus allen Aktiven und Passiven im Vermögen des Erblassers. Steht im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft. |
| Erbschein, Erbbescheinigung | Bestätigung der Eröffnungsbehörde betr. die Erbenstellung eines oder mehrerer Erben. |
| Erbteilung | Liquidation der schuldenfreien Erbengemeinschaft durch Zuweisung der Erbschaftsgegenstände an die Erben. |
| Erbvertrag | Zwei- oder mehrseitige verbindliche Vereinbarung über den Nachlass mit mindestens einem Erblasser. |
| Erbvorbezug | Lebzeitige Zuwendung des Erblassers an einen zukünftigen Erben mit der Anordnung, dass diese an den Erbteil angerechnet werden soll. |