Notariat von A-Z
Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z
Begriff | Definition |
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Aktiengesellschaft | Juristische Person mit eigener Firma (eigenem Namen) und einem im Voraus festgelegte Aktienkapital. Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Gesellschafter einzig ihr Aktienkapital.¨ |
Antritt | Datum, an welchem Nutzen und Gefahr auf den Erwerber eines Grundstücks übergehen. |
Apostille | Im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr verlangen die Behörden regelmässig, dass neben einer Unterschriftsbeglaubigung zusätzlich eine Überbeglaubigung vorliegt. Diese bestätigt die Echtheit der Unterschrift und des Stempels des Notars sowie seine Funktion. Die Apostille ist eine vereinfachte Form der Überbeglaubigung, welche in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 05.10.1961 (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19610213/index.html) garantiert, dass das Dokument ohne weitere Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen akzeptiert wird. |
Ausserordentlicher Güterstand | = Gütertrennung. Sie tritt ein durch Vereinbarung der Ehegatten, Anordnung des Richters oder Konkurs eines Ehegatten. |
Auszug | Teilweise Abschrift aus einem Dokument oder einer Informationssammlung, z.B. Protokollauszug, Grundbuchauszug. |
Baurecht | Dienstbarkeit, die dem Berechtigten das Recht einräumt, auf oder unter fremdem Boden eine Baute zu errichten und/oder zu Eigentum zu haben. |
Beglaubigung | Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift oder einer Kopie durch den Notar. |
belasteter Standort | Areal, dessen Untergrund ablagerungs-, betriebs- oder unfallbedingt durch Schadstoffe belastet ist. Die Altlasten-Verordnung unterscheidet zwischen den belasteten Standorten und Altlasten. |
Besitz | = tatsächliche Sachherrschaft. Bei Kauf einer Wohnung oder eines Hauses geht der Besitz regelmässig mit Aushändigung der Schlüssel über. |
Beurkundung öffentliche | Die Aufzeichnung rechtsgeschäftlicher oder prozessrechtlicher Erklärungen oder rechtserheblicher Tatsachen in einem Dokument durch eine dazu örtlich und sachlich zuständige Urkundsperson in einer vorgeschriebenen Form und in einem vorgeschriebenen Verfahren. |
Bewilligungsgesetz (BewG) | Bundesgesetz, welches den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland einschränkt. Personen im Ausland sind Personen, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen, oder Staatsangehörige der EG und der EFTA, welche ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. |
Bürgschaft | Kreditsicherungsmittel. Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des Hauptschuldners für die Erfüllung der Schuld einzustehen. |
Dienstbarkeit, Servitut | Dingliche Belastung eines Grundstücks mit einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht. |
Domizil | Adresse, unter welcher eine juristische Person an ihrem Sitz erreicht werden kann. |
Ehevertrag | Vereinbarung zwischen Brautleuten oder Ehegatten über die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehe. |