Notariat von A-Z
Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z
Begriff | Definition |
---|---|
Ordentlicher Güterstand | |
Parentel | Gesamtheit der durch den nächsten gemeinsamen Elternteil verbundenen Verwandten.
Die nähere Parentel schliesst die weitere Parentel von der Erbfolge aus. |
Parzelle | Durch amtliche Vermessung definierte Landfläche. |
Patientenverfügung | Anordnungen einer Person für den Fall der Urteilsunfähigkeit, mit welchen medizinischen Massnahmen sie einverstanden ist und mit welchen nicht. |
Personaldienstbarkeiten | Dienstbarkeit zu Gunsten einer Person, nicht zu Gunsten eines Grundstücks (z.B. Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht). |
Pfand | = verpfändete Sache (Pfandobjekt). |
Pfandrecht | Dient zur Sicherung der Forderung eines Gläubigers gegen seinen Schuldner. Bei Nichterfüllung der Rückzahlungsverpflichtung ist der Pfandgläubiger berechtigt, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und sich aus dem Erlös zu befriedigen. |
Pfandstelle | Rang eines Grundpfandgläubigers im Verhältnis zu den anderen Grundpfandgläubigern. |
Pfandvertrag | Vereinbarung zwischen dem Schuldner/Pfandgeber (ev. Drittpfandgeber) und dem Gläubiger/Pfandnehmer, wonach eine bestimmte Pfandsache für eine oder mehrere Forderungen als Sicherheit dienen soll. |
Pflichtteil | Teil der gesetzlichen Erbquote, welcher der Erblasser nahen gesetzlichen Erben nicht entziehen kann. |
Rang / Rangordnung | Ein älteres im Grundbuch eingetragene beschränkte dingliche Recht (z.B. Schuldbrief) geht dem jüngeren (z.B. Nutzniessung) vor, d.h., der Inhaber des älteren Rechtes muss sich im Verwertungsverfahren das jüngere Recht nicht entgegenhalten lassen. |
Registerschuldbriefe | Wertpapierloses Registerpfandrecht. Gläubiger ist, wer im Grundbuch (Register) als solcher eingetragen ist. |
Revisionsstelle | Gesetzlich vorgeschriebenes Kontrollorgan von AG und GmbH. Kleine und mittlere Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Revision verzichten (Opting-Out). |
Rückkaufsrecht | Recht des Verkäufers, vom Käufer das ehemalige Kaufsobjekt zum ehemaligen Kaufpreis durch einseitige Willenserklärung zurück zu kaufen. |
Sacheinlage | Kapitaleinlagen, die einer AG oder GmbH in Form von Sachwerten (auch immaterielle Vermögenswerte) zwecks Liberierung zur Verfügung gestellt werden. Gegenleistung ist die Beteiligung an der Gesellschaft. |