Notariat von A-Z
Erbrechtliche Begriffe zusätzlich und ausführlich unter https://www.fachanwalt-erbrecht.ch/erbrecht-von-a-z
Begriff | Definition |
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Errungenschaft | Vermögenswerte der Ehegatten im (ordentlichen) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, welche während der Ehe entgeltlich erworben wurden. |
Errungenschaftsbeteiligung | Ordentlicher, gesetzlicher Güterstand. Das Vermögen der Ehegatten ist aufgeteilt auf deren Eigengüter und Errungenschaften. Die während der Ehe gebildeten Ersparnisse der Ehegatten sind Errungenschaft. Bei Auflösung der Ehe nimmt jeder Ehegatte sein Eigengut zurück. Die Errungenschaften beider Ehegatten werden grundsätzlich hälftig geteilt. |
Ersatzverfügung | Erbrechtliche Ersatzanordnung für den Fall, dass der Erst-Bedachte vorverstorben ist oder das Erbe ausschlägt. |
Familienwohnung | Im Sinne von Art. 169 ZGB der Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens. Deren Veräusserung oder Belastung bedarf der Zustimmung auch des Nicht-Eigentümer-Ehegatten. |
Firma | „Name“ der Gesellschaft. Die für den Handelsverkehr gewählte und im Handelsregister eingetragene Bezeichnung des Unternehmens. |
Fusion | Vertragliche und liquidationslose Vereinigung von Gesellschaften zu einer einzigen rechtlichen Einheit. Das Fusionsgesetz unterscheidet zwischen Absorbtionsfusion und Kombinationsfusion. |
Generalversammlung | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft |
Generalvollmacht | Einseitiges, empfangsbedürftiges, vom Grundverhältnis losgelöstes Rechtsgeschäft, welches dem Bevollmächtigten die Befugnis verschafft, den Vollmachtgeber Dritten gegenüber umfassend zu vertreten. |
Genossenschaft | Körperschaftlich organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken. |
Gesamteigentum | Gemeinschaftliches Eigentum ohne Quotenteilung. Das Recht jedes Gesamteigentümers geht auf die ganze Sache. Ein Gesamteigentümer kann nicht frei über seinen Anteil verfügen, sondern bedarf der Mitwirkung der anderen Gesamteigentümer.
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Gesamtgut | Beim Güterstand der Gütergemeinschaft Bezeichnung für diejenige Vermögensmasse, welche beiden Ehegatten gemeinsam und ungeteilt gehört. |
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) | Juristische Person mit eigener Firma (eigenem Namen) und einem im Voraus festgelegte Stammkapital. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet nur das Gesellschaftsvermögen, sofern in den Statuten keine Nachschusspflicht vorgesehen ist. |
Gesellschafterversammlung | Oberstes Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). |
gesetzlicher Erbe | Erbe gemäss gesetzlicher Erbfolge. |
gesetzliches Pfandrecht | Pfandrecht, welches von Gesetzes wegen und ohne vertragliche Vereinbarung besteht, z.B. Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen, Bauhandwerkerpfandrecht. |